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Erwerbsminderungsrente – Neuregelung 2024

Ein Beitrag von Dr. Peter Ansari

Seit Anfang des Jahres 2014 können Menschen mit Erwerbsminderungsrente ein halbes Jahr uneingeschränkt arbeiten, ohne ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Wer weniger als drei Stunden arbeiten kann, bekommt seine volle Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die halbe Rente gibt es für alle, die mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden tätig sein können. Diese Grenze spielt in den ersten sechs Monaten keine Rolle – in dieser Zeit wird die Erwerbsminderungsrente zusätzlich voll ausgezahlt. Damit soll eine sogenannte Probebeschäftigung ermöglicht werden.

Danach können Versicherte Rente und Job kombinieren und entscheiden, ob ein Teil- oder Vollzeitjob infrage kommt. Kommt beides nicht infrage, muss der aufwändige Genehmigungsprozess nicht noch einmal durchlaufen werden. Menschen mit Erwerbsminderungsrente müssen ihrem Arbeitgeber nicht angeben, dass sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Die gesetzliche Regelung im Wortlaut: „Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente“ (§ 43 Absatz 7 des sechsten Sozialgesetzbuchs).

Dr. Peter Ansari telefoniert – Symbolbild für die AbsetzberatungAbsetzberatung

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