Erwerbsminderungsrente – Neuregelung 2024
Seit Anfang des Jahres 2014 können Menschen mit Erwerbsminderungsrente ein halbes Jahr uneingeschränkt arbeiten, ohne ihren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente zu verlieren. Wer weniger als 3 Stunden arbeiten kann, bekommt seine volle Erwerbsminderungsrente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Die halbe Rente gibt es für alle, die mindestens drei, aber weniger als 6 Stunden tätig sein können. Diese Grenze spielt in den ersten sechs Monaten keine Rolle, in dieser Zeit wird die Erwerbsminderungsrente zusätzlich voll ausgezahlt. Damit soll eine sogenannte “Probebeschäftigung” ermöglicht werden.
Danach können Versicherte Rente und Job kombinieren und entscheiden, ob ein Teil- oder Vollzeitjob in Frage kommt. Wenn beides nicht in Frage kommt, dann müssen Sie den aufwändigen Genehmigungsprozess nicht noch einmal durchlaufen. Menschen mit Erwerbsminderungsrente müssen beim Arbeitgeber nicht angeben, dass sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Service:
Die neue gesetzliche Regelung im Wortlaut: „Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente“ (§ 43 Absatz 7 des sechsten Sozialgesetzbuchs).